Die Gemeinde kam ihrer Begründungspflicht diesbezüglich nicht vollumfänglich nach und hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Als erste Rechtsmittelinstanz kann die BVD das Bauvorhaben frei prüfen (Art. 40 Abs. 3 BauG). Sie hat dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Damit haben die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren umfassend wahrnehmen können und die Gehörsverletzung konnte geheilt werden, wobei dies bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen ist. 5. Vertrauensschutz