b) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zwar mit den rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Wiederherstellung auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass eine solche unter anderem verhältnismässig sein müsse. Sie hat jedoch nicht begründet, weshalb die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen im vorliegenden Einzelfall verhältnismässig sind. Insbesondere hat sie deren Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit nicht konkret erläutert. Die Gemeinde kam ihrer Begründungspflicht diesbezüglich nicht vollumfänglich nach und hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.