e) Mit dem Rechtsbegehren Nr. 4 stellen die Beschwerdeführenden ein Eventualbegehren und beantragen sinngemäss, dem nachträglichen Baugesuch sei die Baubewilligung zu erteilen, soweit das Rechtsbegehren Nr. 3 nicht gutgeheissen wird. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Das Rechtsbegehren Nr. 4 ist daher zulässig und es ist darauf einzutreten, soweit das Rechtsbegehren Nr. 3 nicht gutgeheissen werden kann. 6 BVR 2016 S. 273 E. 2.2; BVR 2014 S. 33 E. 1.4; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,