1.4.d des angefochtenen Entscheids zu verzichten sei. Soweit das Rechtsbegehren Nr. 2 gutzuheissen wäre, bestünde nach wie vor die Unklarheit, ob die Bauten baubewilligungsfrei hätten erstellt werden dürfen oder ob beispielsweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Wiederherstellung verzichtet werden müsste. Die Beschwerdeführenden haben damit ein schutzwürdiges Interesse an ihrem Feststellungsbegehren, es ist darauf einzutreten.