In rechtlicher Hinsicht besteht zum Beispiel in Bezug auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG ein Unterschied, ob eine Baute rechtmässig erstellt wurde oder ob sie rechtswidrig ist und auf ihre Entfernung etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit verzichtet wurde. Weil nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids in Rechtskraft erwächst, haben Beschwerdeführende gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Baubewilligungsfreiheit.7