b) Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn ein spezifisches Feststellungsinteresse besteht. Gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren sind Feststellungsbegehren grundsätzlich subsidiär und nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.6 Lautet der gutzuheissende Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Bauentscheides, ist damit noch nicht geklärt, ob die Rechtmässigkeit der Baute in ihrer Bewilligungsfreiheit oder einer nachträglichen Baubewilligung gründet. In rechtlicher Hinsicht besteht zum Beispiel in Bezug auf die Besitzstandsgarantie nach Art.