4/22 BVD 110/2022/142 Die Gemeinde hat sich in ihrer Beschwerdeantwort nicht zum Feststellungsbegehren geäussert. Hinsichtlich des Eventualantrags bringt sie vor, sie habe in allen Punkten über das Baugesuch entschieden, die Entscheide ausreichend begründet und auf die lokalen und kantonalen Vorschriften abgestützt. Auf den Eventualantrag könne nicht eingetreten werden.