a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei mit Gutheissung des Hauptantrages noch nicht gesagt, ob die Baute rechtmässig sei, weil sie bewilligungsfrei habe erstellt oder nachträglich bewilligt werden können. In rechtlicher Hinsicht mache es einen Unterschied, ob eine Baute rechtmässig erstellt oder ob auf ihre Entfernung aus anderen Gründen verzichtet worden sei. Das Feststellungsbegehren Nr. 3 sei zulässig.