b) Vorliegend angefochten ist ein Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung. Gegen die Ziff. D. 1.1, D. 1.2, D. 1.3.a sowie D. 1.3.b des angefochtenen Entscheids erheben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vom 18. August 2022 keine Einwände. Diese Ziffern des Bauentscheids sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Rechtsbegehren