b) Zur Beschwerde gegen Bauentscheide befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Ausserdem sind die Beschwerdeführenden als Adressatin und Adressat durch die angefochtene Wiederherstellungsverfügung beschwert (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. a - c VRPG4). Sie sind daher zur Beschwerde gegen den Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung legitimiert.