3/22 BVD 110/2022/142 II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung. Dagegen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Baubeschwerde bei der BVD erhoben werden (Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 BauG3). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.