In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 beantragte die Gemeinde, die Beschwerde sei vollumfänglich und in allen Punkten abzuweisen. Der Wiederherstellungstermin sei neu anzusetzen. Mit Verfügung vom 16. November 2022 holte das Rechtsamt den durch die Gemeinde am 19. Juli 2022 bewilligten kompletten Plansatz bei den Beschwerdeführenden ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)