Attikafensters zurück zu schieben. c) die Metallkonstruktion und das Schutznetz sind zu demontieren. d) die zwei Stützen beim Glasdach auf der Südseite des Attikas sind zu demontieren. Hinsichtlich Bst. D Ziff. 1.4 setzte die Gemeinde den Beschwerdeführenden eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bis am 31. Oktober 2022. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und die Kostenfolgen bei Nichtbefolgung an. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 18. August 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: