Im vorliegenden Fall ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wertverlust seiner Liegenschaft in keiner Weise geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Folglich sind die Voraussetzungen für einen Entscheid ohne Schriftenwechsel erfüllt, weshalb auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden konnte. 2. Kosten