Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten. Als offensichtlich unbegründet ist eine Beschwerde zu beurteilen, die klarerweise keinen Erfolg haben kann, weil Anträge und/oder Begründung in keiner Weise geeignet sind, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen.7