e) Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch (Art. 69 Abs. 1 VRPG). Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so soll die Beschwerdebehörde somit keinen Schriftenwechsel durchführen und sogleich entscheiden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten.