Ein Wertverlust der Liegenschaft des Beschwerdeführers, verursacht durch die geplante Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin, war im Baubewilligungsverfahren somit nicht zu prüfen und damit nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Folglich kann diese Frage auch nicht zum Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.