Negative Auswirkungen durch Mobilfunkanlagen auf den Wert von Liegenschaften können zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden. Wertverluste von Liegenschaften durch Mobilfunkanlagen können somit indirekt über planungs- und baurechtliche Vorschriften in die Beurteilung von Baugesuchen einfliessen. Eine direkte Prüfung von Wertverlusten ist jedoch mangels Relevanz im Baubewilligungsverfahren nicht möglich.6 Darauf hat bereits die Vorinstanz in Erwägung 15 des angefochtenen Gesamtentscheids hingewiesen.