dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor; der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. d) Im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion