b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist als Eigentümer der Nachbarparzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. G.________ durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nur geltend, durch den Bau der geplanten Mobilfunkantenne erleide sein Gebäude einen Wertverlust, der ausgeglichen werden müsse.