Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. August 2022 mit, aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung liege der Beschwerdeantrag ausserhalb des Streitgegenstands, folglich könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden und das Rechtsamt beabsichtige, ohne Schriftenwechsel über die Beschwerde zu entscheiden. Gleichzeitig wies das Rechtsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Beschwerderückzug jederzeit möglich sei, bei einem allfälligen Beschwerderückzug bis Ende August 2022 würde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, bei einem späteren Beschwerderückzug könne dies nicht garantiert