Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/140 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 12. September 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Diemtigen, Diemtigtalstrasse 15, 3753 Oey-Diemtigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 21. Juli 2022 (eBau Nummer 2021-8165 / 72163; Neubau Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte bei der Gemeinde Diemtigen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone Industrie. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 21. Juli 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Die Beschwerde vom 5. August 2022, Postaufgabe 12. August 2022, ist am 15. August 2022 beim Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental eingegangen. Das Regierungsstatthalteramt hat die Beschwerde mit Schreiben vom 15. August 2022 an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weitergeleitet, wo sie am 16. August 2022 eingegangen ist. In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch den Bau der Antenne erleide das Gebäudes des Beschwerdeführers einen Wertverlust, der ausgeglichen werden müsse. 1/4 BVD 110/2022/140 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, teilte den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. August 2022 mit, aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung liege der Beschwerdeantrag ausserhalb des Streitgegenstands, folglich könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden und das Rechtsamt beabsichtige, ohne Schriftenwechsel über die Beschwerde zu entscheiden. Gleichzeitig wies das Rechtsamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Beschwerderückzug jederzeit möglich sei, bei einem allfälligen Beschwerderückzug bis Ende August 2022 würde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, bei einem späteren Beschwerderückzug könne dies nicht garantiert werden. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht zurückgezogen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist als Eigentümer der Nachbarparzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. G.________ durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nur geltend, durch den Bau der geplanten Mobilfunkantenne erleide sein Gebäude einen Wertverlust, der ausgeglichen werden müsse. Mit dem Antrag und der Begründung wird zugleich der Streitgegenstand festgelegt.4 Der Beschwerdeentscheid ist ebenso wie das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung auszugehen, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand grundsätzlich mit ihren Anträgen, wenn nötig unter Rückgriff auf die Begründung.5 Der Streitgegenstand braucht sich folglich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstandes vor; der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. d) Im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 5 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 2/4 BVD 110/2022/140 Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ob ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Negative Auswirkungen durch Mobilfunkanlagen auf den Wert von Liegenschaften können zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden. Wertverluste von Liegenschaften durch Mobilfunkanlagen können somit indirekt über planungs- und baurechtliche Vorschriften in die Beurteilung von Baugesuchen einfliessen. Eine direkte Prüfung von Wertverlusten ist jedoch mangels Relevanz im Baubewilligungsverfahren nicht möglich.6 Darauf hat bereits die Vorinstanz in Erwägung 15 des angefochtenen Gesamtentscheids hingewiesen. Ein Wertverlust der Liegenschaft des Beschwerdeführers, verursacht durch die geplante Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin, war im Baubewilligungsverfahren somit nicht zu prüfen und damit nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Folglich kann diese Frage auch nicht zum Gegenstand des Baubeschwerdeverfahrens gemacht werden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. e) Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die instruierende Behörde der Vorinstanz und den übrigen am Verfahren Beteiligten Doppel zu und führt den Schriftenwechsel durch (Art. 69 Abs. 1 VRPG). Ist eine Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so soll die Beschwerdebehörde somit keinen Schriftenwechsel durchführen und sogleich entscheiden. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte in solchen Fällen keinen Einfluss auf den bereits feststehenden Verfahrensausgang und würde eine leere Formalität bedeuten. Als offensichtlich unbegründet ist eine Beschwerde zu beurteilen, die klarerweise keinen Erfolg haben kann, weil Anträge und/oder Begründung in keiner Weise geeignet sind, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen.7 Im vorliegenden Fall ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wertverlust seiner Liegenschaft in keiner Weise geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen. Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Folglich sind die Voraussetzungen für einen Entscheid ohne Schriftenwechsel erfüllt, weshalb auf die Durchführung eines solchen verzichtet werden konnte. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV8). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 6 Siehe dazu Matthias Spack, Mobilfunkanlagen – Praxis der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, in: KPG Bulletin 3/12, S. 105, Ziff. 5 7 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 69 N. 10 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 3/4 BVD 110/2022/140 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Diemtigen, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 4/4