104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer von CHF 268.85 bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen, womit die Parteikosten CHF 3491.70 betragen.38 Da der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin unterliegen, haben sie die Parteikosten der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3491.70 (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je CHF 1745.85, zu ersetzen. III. Entscheid