21 Abs. 3 GebV). Entsprechend wird die Pauschale auf CHF 1400.00 je Beschwerde reduziert. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF 2800.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführer hat für seine Beschwerde Verfahrenskosten von CHF 1400.00 und die Beschwerdeführerin für ihre Beschwerde Verfahrenskosten von CHF 1400.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).