Weiter spricht der Beschwerdeführer Themen an (Wertverminderung, Haftungsfragen und übermässige Immissionen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB), die in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Mangels hinreichender Begründung und fehlender Zuständigkeit kann auf die genannten Rügen und Themen nicht eingegangen werden. 13. Fazit und Sistierung