b) Es ist für die BVD ohne Begründung nicht nachvollziehbar, inwiefern der angefochtene Entscheid den Nürnberger Kodex, die allgemeinen Bauvorschriften über Sicherheit und Gesundheit, die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bundesverfassung und die einschlägigen internationalen Verträge zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen missachten soll. Der blosse Verweis auf Erlasse oder internationale Verträge stellt keine genügende Begründung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VRPG dar. Weiter spricht der Beschwerdeführer Themen an (Wertverminderung, Haftungsfragen und übermässige Immissionen im Sinne von Art.