679 und 684 ZGB sowie die Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bewilligungs- und Vollzugsbehörden, die sich aus dem Umweltschutzgesetz, der Bundesverfassung und der relevanten internationalen Verträge zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen ergeben. Weiter thematisiert der Beschwerdeführer angebliche Wertverminderungen seines Wohneigentums und die Haftung für allfällige Gesundheitsschäden infolge der dauerhaften Mobilfunkstrahlung.