a) Der Beschwerdeführer erhebt zahlreiche weitere Rügen, namentlich die Missachtung des Nürnberger Kodex von 1947, die Missachtung der allgemeinen Bauvorschriften über Sicherheit und Gesundheit, die Missachtung des Schutzes des Privateigentums vor übermässigen Immissionen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB sowie die Verletzung der Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bewilligungs- und Vollzugsbehörden, die sich aus dem Umweltschutzgesetz, der Bundesverfassung und der relevanten internationalen Verträge zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen ergeben.