Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bringen nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS an den OMEN und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte. Es erübrigt sich daher, einen Amtsbericht oder ein Gutachten zu den Fragen einzuholen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bei den bereits erfolgten Abnahmemessungen die gemessenen Werte mit den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten übereinstimmen (vgl. Ziffer 5 der Hilfs- und Verfahrensanträge). 11. Gesamtplanungspflicht