Sie können als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand als zulässig betrachtet werden.30 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das METAS die Messmethoden in einem als Bericht bezeichneten Dokument veröffentlicht hat. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bringen nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS an den OMEN und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte.