b) Die Kritik der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers am QS-System ist überholt. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Betrieb von adaptiven Antennen, die wie im vorliegenden Fall nach dem «Worst-Case-Szenario» bewilligt wurden, mehrfach auseinandergesetzt.22 Das Bundesgericht bezeichnete dabei das QS-System als wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen.23 Es führte auch aus, dass eine Echtzeitüberwachung nicht erforderlich sei, da im QS-System nicht die momentane, sondern die maximale Sendeleistung erfasst und kontrolliert werde.