a) Weiter erachten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin das QS-System als untauglich. Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere, das QS-System beinhalte keine Echtzeitüberwachung. Vielmehr brauche es für eine taugliche Qualitätssicherung Dauermessungen. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Schwachpunkt des QS-Systems darin bestehe, wie die Daten aus dem operativen System in das QS-System gelangten. Diesbezüglich bestehe ein grosser Handlungsbedarf, wie aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 vom 3. September 2019 folge. Dieser sei bis heute nicht umgesetzt worden.