Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Vor diesem Hintergrund sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers, das BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Grenzwerte der NISV, die sich auf die ICNIRP-Richtlinien stützen, weiterhin gelten und weshalb die stark gepulste und hochvariable, unregelmässige Strahlung von adaptiven Antennen nicht zu grösseren gesundheitlichen Auswirkungen führe als die Strahlung von bisherigen konventionellen Antennen, abzuweisen (vgl. Ziffer 6 und 7 der Hilfs- und Verfahrensanträge). 9. QS-System