Dabei würden elektromagnetische Felder bereits im Bereich der Anlagegrenzwerte die Zellen durch oxidativen Zellstress schädigen. Sogar der Bund anerkenne die gesundheitlichen Risiken. Auch die Behauptung, dass die gepulste Strahlung von 5G nicht schädlicher für die Gesundheit sei als die ungepulste Strahlung, sei klar widerlegt. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass die Anlagegrenzwerte der NISV nicht mehr gesetzes- und verfassungskonform seien und angepasst werden müssten.