a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des USG. Er ist insbesondere der Ansicht, dass die derzeit angewendete Praxis bei adaptiven Antennen den Schutzanspruch von Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 2 USG missachte. Er verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf den Sondernewsletter der BERENIS vom Januar 2021 und die Übersichtsstudie von Schürmann-Mevissen zum Thema «oxidativer Zellstress». Daraus schliesst er, es sei unbestritten, dass es gesundheitsrelevante nichtthermische Wirkungen gebe. Dabei würden elektromagnetische Felder bereits im Bereich der Anlagegrenzwerte die Zellen durch oxidativen Zellstress schädigen.