g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine in tatsächlicher Hinsicht fehlerhafte oder sonst wie rechtlich unzulässige Immissionsprognose vorliegen. Die Berechnung der Immissionsfeldstärken nach dem «Worst-Case-Szenario», wie sie die Beschwerdegegnerin vorliegend vorgenommen hat, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Ein adaptiver Betrieb mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung ist, wie in der Erwägung 5 ausgeführt, nicht vorgesehen.