Solche liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind die von der Beschwerdegegnerin am OMEN 3 geltend gemachten vertikalen und horizontalen Richtungsabschwächungen bei den Antennen mit den Laufnummern 7 und 9 gemäss dem Standortdatenblatt vom 14. Juli 2020 (Revision: 1.0) nicht zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht von deutlich höheren als den im Standortdatenblatt angegebenen Sendeleistungen der adaptiven Antennen auszugehen, wie sich aus Erwägung 7d ergibt. Aus ihren tabellarischen Berechnungen zum OMEN 3 kann die Beschwerdeführerin somit nichts ableiten.