Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen nichts Konkretes vor, was die fachliche Einschätzung des AUE infrage stellen würde. Für die BVD bestehen daher keine sachlichen Gründe, von der fachlichen Beurteilung des AUE abzuweichen, wonach im Frequenzbereich 3600 MHz nach der Vollzugspraxis winkelabhängige Dämpfungen geltend gemacht werden können. Der Meinung von Fachbehörden kommt regelmässig ein erhöhter Beweiswert zu. Ein Abweichen von den Einschätzungen der Fachbehörde bedarf daher triftiger Gründe.17 Solche liegen im vorliegenden Fall nicht vor.