zusammen mit den Abnahmemessungen, die hier mittels Auflage an den OMEN 3, 4, 5 und 6 angeordnet wurden, als genügend. Dass die Strahlung von adaptiven Antennen messtechnisch überprüfbar ist, ergibt sich aus der Erwägung 10. Weitere Abklärungen zu den Reflexionswirkungen durch die geplante Mobilfunkanlage sind nicht nötigt. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei ein unabhängiges Fachgutachten zu den Reflexionswirkungen durch die geplante Mobilfunkanlage einzuholen, wird abgewiesen (vgl. Ziffer 9 der Hilfs- und Verfahrensanträge).