Aus dem erwähnten Dokument von B.________ vom 24. November 2021 kann der Beschwerdeführer somit nichts ableiten. Im fraglichen Dokument werden ohnehin in erster Linie die Erläuterungen zum Nachtrag zur Vollzugsempfehlung diskutiert. Weitere Abklärungen zu den technisch maximal möglichen Antennenleistungen der adaptiven Antennen des geplanten Antennentyps sind nicht erforderlich. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Leistungsangaben im Standortdatenblatt sei durch eine unabhängige Prüfstelle prüfen zu lassen, wird abgewiesen.