mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine höhere Leistung erlaubt. Es ist daher unerheblich, ob der streitbetroffene Antennentyp aus technischer Sicht eine höhere Leistung erbringen kann. Inwieweit die vorgesehene Antennen mit der beantragten Sendeleistung sinnvoll betrieben werden können, ist zudem Sache der Beschwerdegegnerin. Sollte die Beschwerdegegnerin die adaptiven Antennen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer höheren Sendeleistung betreiben wollen oder einen Korrekturfaktor aufschalten, müsste sie dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein neues Baugesuch einreichen.15 Aus dem erwähnten Dokument von B.