d) Der Beschwerdeführer ist der Meinung, ein kontrolliertes Beamforming sei mit der deklarierten Sendeleistung nicht möglich. Er argumentiert, dass dies durch die Herstellerangaben, z.B. von Ericsson, bestätigt werde. Gleiches gehe aus dem Dokument von B.________ vom 24. Juni 2021 hervor. Dazu ist Folgendes anzumerken: Im vorliegenden Fall ist nicht eine Antenne der Herstellerin Ericson, sondern von Huawei vorgesehen. Zudem sind für die Beschwerdegegnerin die im Standortdatenblatt vom 14. Juli 2020 (Revision: 1.0) deklarierten Parameter verbindlich; mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine höhere Leistung erlaubt.