Es kam zum klaren Schluss, dass es keinen Grund gibt, die «Worst-Case-Betrachtungsmethode» für adaptive Antennen infrage zu stellen. Diese Schlussfolgerung wurde vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern in zahlreichen vergleichbaren neueren Urteilen bestätigt.14 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtsprechung des Bundes- und Verwaltungsgerichts infrage stellt. Vielmehr ist die Beurteilung der adaptiven Antennen nach der «Worst-Case-Betrachtung» rechtens und bundesrechtskonform.