b) Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids galt Ziffer 63 Anhang 1 NISV in der Fassung vom 1. Juni 2019. Die strittige Baubewilligung berücksichtigte die Strahlung der adaptiven Antennen ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach der sog. «Worst-Case-Betrachtung». Dies bedeutet, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächsund Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf die (umhüllenden) Antennendiagramme zu beurteilen ist, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen.