Weiter macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf das von B.________ verfasste Schriftstück vom 24. Juni 2021 geltend, dass die in den Baugesuchsunterlagen angegebene Sendeleistung für die adaptiven Antennen technisch nicht umsetzbar sei. Auch argumentiert er mit Verweis auf das erwähnte Dokument von B.________, die Feldstärkenberechnung an Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) sei für die Hochrechnung bei einer NIS-Abnahmemessung nicht umsetzbar. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, an den OMEN 3, 5, 6 und 8 werde der Anlagegrenzwert massiv überschritten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ihre eigenen tabellarischen Berechnungen am OMEN 3.