Diese dient jedoch nicht als Lüftungsfenster, sondern als Zugang zur Antenne. Dieser muss, wie oben dargelegt, gemäss der Auflage des AUE abgesperrt werden und kann daher nur durch das Servicepersonal der Antenne geöffnet werden. Indem die Dachluke nicht geöffnet werden darf, wird die Abschirmwirkung der Folie nicht beeinträchtigt. Sie wirkt sich auch nicht negativ auf den darunter liegenden Wohnraum aus. Die Belichtung und Belüftung der Wohnung ist über die von den Antennen abgewandten Fenster der Schleppgaube problemlos möglich. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Vorschriften für Wohnräume betreffend Belichtung und Belüftung nicht verletzt.