d) Die Beschwerdeführerin rügt in ihren Schlussbemerkungen, dass das Aufkleben der Folie auf die Dachluken erfahrungsgemäss zu einer starken Abschirmung des Tageslichts und damit zur Unbewohnbarkeit der Wohnräume mangels ausreichender natürlicher Belichtung führe. Zudem müssten die Dachluken zu Lüftungszwecken zeitlich unbeschränkt geöffnet werden, was die Abschirmung bei geöffneten Dachluken unwirksam mache.