Die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen, es lägen keine verlässlichen Daten zum Drahtgeflecht vor und dessen Maschenweite sei wahrscheinlich zu gross, so dass ab der Frequenz 3400 MHz mit einer «Unwirksamkeit» zu rechnen sei, erweist sich als unbegründet. Bezüglich der neu eingereichten Pläne vom 11. Juni 2021 (Grundriss im Massstab 1:50 und 1:200, Ansicht "A" im Massstab 1:50 und 1:200 und Ansicht "B" im Massstab 1:50 und 1:200, alle mit Datumsstempel der Bauverwaltung Steffisburg vom 7. September 2023) wird der Vollständigkeit halber im Dispositiv dieses Entscheids ebenfalls festgehalten, dass diese massgebend sind.