Das vorgesehene Abschirmungskonzept des Daches beim Gebäude J.________strasse 35 ist Bestandteil des Baugesuchs und für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Die pauschale Kritik der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen, es lägen keine verlässlichen Daten zum Drahtgeflecht vor und dessen Maschenweite sei wahrscheinlich zu gross, so dass ab der Frequenz 3400 MHz mit einer «Unwirksamkeit» zu rechnen sei, erweist sich als unbegründet.