Die BVD hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass für die rechnerische Prognose am OMEN 2 gemäss dem Standortdatenblatt vom 14. Juli 2020 (Revision: 1.0) für die Dachabschirmung eine Gebäudedämpfung von 15 dB angenommen wurde, zumal die vorgesehenen Produkttypen nachweislich eine höhere Gebäudedämpfung als 15 dB bewirken. Im Standortdatenblatt wird die Immissionsfeldstärke am OMEN 2 damit überschätzt. Das vorgesehene Abschirmungskonzept des Daches beim Gebäude J.________strasse 35 ist Bestandteil des Baugesuchs und für die Beschwerdegegnerin verbindlich.